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Kapitel 1

Das Reichskriegsgericht und seine Stellung im nationalsozialistischen Rechtssystem

Neben dem in Deutschland vorhandenen System der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehend aus Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie dem Reichsgericht installierte die NSDAP-geführte Regierung ab März 1933 Sondergerichte und den Volksgerichtshof.

Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941
Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941
Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941
Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941
Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941
Übernahme eines Verfahrens vom Volksgerichtshof durch das Reichskriegsgericht, 6. Februar 1941

Bereits in der Vorkriegszeit, ab 1. Oktober 1936, vervollständigte ein oberster Gerichtshof der Wehrmacht den Aufbau der Militärjustiz. Wie sein historischer Vorläufer, das 1920 aufgelöste Reichsmilitärgericht, fungierte das Reichskriegsgericht bis 1939 als Revisionsinstanz. Seine Zuständigkeit erstreckte sich zunächst vor allem auf Fälle von Hoch- und Landesverrat sowie Verfahren gegen Generale und Admirale der Wehrmacht. Das Gericht erhielt eine eigene Anklagebehörde. Es unterstand dem Reichskriegsministerium.

Das Verfahren vor dem Reichskriegsgericht

Als oberste Gerichte nahmen Volksgerichtshof und Reichskriegsgericht im nationalsozialistischen Justizsystem Schlüsselpositionen ein. Sie interagierten miteinander, etwa bei der Auslegung des Rechts, und teilten die Zuständigkeit für die Aburteilung bestimmter Straftatbestände. Sie setzte überkommene Vorschriften außer Kraft oder ergänzte diese durch neue. Neben Gesetze traten vermehrt Verordnungen, Erlasse und „Führerbefehle“. Neue Straftatbestände wurden eingeführt, bestehende Sanktionen erweitert. Von nun an ergänzte die Kriegssonderstrafrechtsverordnung das Militärstrafgesetzbuch. Im Bereich des Verfahrensrechts löste die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 26. August 1939 die bis dahin geltende Militärstrafgerichtsordnung ab.

1.3

Volksgerichtshof und Reichskriegsgericht

Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944
Ein etwas länger Dokumententitel, 1944

Bereits in der Vorkriegszeit, ab 1. Oktober 1936, vervollständigte ein oberster Gerichtshof der Wehrmacht den Aufbau der Militärjustiz. Wie sein historischer Vorläufer, das 1920 aufgelöste Reichsmilitärgericht, fungierte das Reichskriegsgericht bis 1939 als Revisionsinstanz. Seine Zuständigkeit erstreckte sich zunächst vor allem auf Fälle von Hoch- und Landesverrat sowie Verfahren gegen Generale und Admirale der Wehrmacht. Das Gericht erhielt eine eigene Anklagebehörde. Es unterstand dem Reichskriegsministerium.

Als oberste Gerichte nahmen Volksgerichtshof und Reichskriegsgericht im nationalsozialistischen Justizsystem Schlüsselpositionen ein. Sie interagierten miteinander, etwa bei der Auslegung des Rechts, und teilten die Zuständigkeit für die Aburteilung bestimmter Straftatbestände. Sie setzte überkommene Vorschriften außer Kraft oder ergänzte diese durch neue. Neben Gesetze traten vermehrt Verordnungen, Erlasse und „Führerbefehle“. Neue Straftatbestände wurden eingeführt, bestehende Sanktionen erweitert. Von nun an ergänzte die Kriegssonderstrafrechtsverordnung das Militärstrafgesetzbuch. Im Bereich des Verfahrensrechts löste die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 26. August 1939 die bis dahin geltende Militärstrafgerichtsordnung ab.